Bundesverfassung
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BundesverfassungGrundrechte

Artikel 17

Medienfreiheit

Einfach erklärt

Zeitungen, Radio, Fernsehen und Internet dürfen frei berichten. Der Staat darf nicht kontrollieren oder verbieten, was sie schreiben (keine Zensur). Journalisten müssen ihre Quellen nicht verraten.

Gesetzestext (Original)

Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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