Bundesverfassung
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BundesverfassungGrundrechte

Artikel 20

Wissenschaftsfreiheit

Einfach erklärt

Zusammenfassung von Wissenschaftsfreiheit folgt in Kürze.

Gesetzestext (Original)

Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.

Zuletzt aktualisiert: 2024