Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 50

Gemeindeautonomie

Einfach erklärt

Auch Gemeinden (Städte, Dörfer) dürfen eigene Entscheidungen treffen, soweit der Kanton das zulässt. Der Bund muss darauf achten, dass seine Gesetze für kleine Dörfer und grosse Städte gleichermassen gut funktionieren.

Gesetzestext (Original)

Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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